Gefahrenklasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 haben keine Unterteilungen.
Die Gefahrgutvorschriften definieren entzündbare flüssige Stoffe in erster Linie als Flüssigkeiten oder Flüssigkeitsgemische mit einem Flammpunkt von höchstens 60° C. Dieselkraftstoff, Gasöl, Heizöl (leicht) einschließlich synthetisch hergestellter Produkte mit einem Flammpunkt von über 60° C, aber höchstens 100° C, gelten jedoch auch als Stoffe der Klasse 3.
Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 können auch flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe sein, die einen Flammpunkt von mehr als 60°C haben und bei Temperaturen gleich oder höher als ihrem Flammpunkt befördert werden, sowie flüssige desensibilisierte explosive Stoffe, d. h. explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind.
Beim Transport von brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 auf dem Seeweg verlangt der IMDG-Code, dass der Flammpunkt als Teil der Gefahrgutbeschreibung angegeben wird.
Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 können auch flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe sein, die einen Flammpunkt von mehr als 60°C haben und bei Temperaturen gleich oder höher als ihrem Flammpunkt befördert werden, sowie flüssige desensibilisierte explosive Stoffe, d. h. explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind.
Beim Transport von brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 auf dem Seeweg verlangt der IMDG-Code, dass der Flammpunkt als Teil der Gefahrgutbeschreibung angegeben wird.
Verpackungsgruppen
Obwohl Gefahrgut der Klasse 3 keine weiteren Unterteilungen hat, wurde brennbaren Flüssigkeiten eine Verpackungsgruppe zugeordnet, die den Grad der Gefahr angibt.Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Verpackungsgruppe |
Anfangssiedepunkt |
Flammpunkt (geschlossen) |
Verpackungsgruppe I |
Siedebeginn ≤ 35 °C |
|
Verpackungsgruppe II |
Siedebeginn > 35 °C |
Flammpunkt < 23 °C |
Verpackungsgruppe III |
Siedebeginn > 35 °C |
Flammpunkt ≥ 23 °C – ≤ 60 °C |
Grund für die Regulierung
Brennbare Flüssigkeiten geben einen brennbaren Dampf ab, der sich in Verbindung mit Luft entzünden oder explodieren kann. Aufgrund ihres Flamm- und Siedepunkts können sie hochentzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich sein.Beispiele für häufig transportierte brennbare Flüssigkeiten
Aceton, Klebstoffe, Farben/Lacke/Lacke, Alkohole, Parfümerieprodukte, Benzin/Benzin, Dieselkraftstoff, Flugbenzin, Heizöl, Kerosin, Harze, Teere, Terpentin, Ethanol, Benzol, Butanole, Isopropanol, Methanol, Oktane.
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