Gefahrgut-Klasse 2
Gase können ein reines Gas oder eine Mischung aus einem oder mehreren Gasen sein. In der Gefahrgutverordnung werden sie als Stoffe definiert, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) aufweisen oder die bei einem Normdruck von 101 kPa bei 20 °C vollständig gasförmig sind.
Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 wurden einer der folgenden Unterklassen zugeordnet:
Klasse 2.1
Brennbares Gas
Klasse 2.2
Nicht brennbare GaseKlasse 2.3
giftige Gase
Unterteilung von Gasen
Gase werden unterteilt in komprimierte Gase, verflüssigte Gase, gekühlt verflüssigte Gase, gelöste Gase, Aerosolpackungen und -gefäße, sonstige Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Anforderungen unterliegen (Gasproben), Chemikalien unter Druck und adsorbiertes Gas.Mit Ausnahme von Aerosolen und unter Druck stehenden Chemikalien werden Gase der Klasse 2 entsprechend ihrer gefährlichen Eigenschaften in die folgenden Gruppen eingeteilt:
A | erstickend |
O | oxidierend (brandfördernd) |
F | entzündbar |
T | giftig |
TF | giftig, entzündbar |
TC | giftig, ätzend |
TO | giftig, oxidierend |
TFC | giftig, entzündbar, ätzend |
TOC | giftig, oxidierend, ätzend |
Gründe für die Regulierung
Gase können aufgrund ihrer Entflammbarkeit, ihres Erstickungspotenzials, ihrer Oxidationsfähigkeit und/oder ihrer Toxizität oder Ätzwirkung eine ernste Gefahr darstellen.
Beispiele für häufig transportierte explosive Stoffe
Beispiele für Gefahrgüter der Klasse 2 sind Aerosole, Druckgase, Feuerlöscher, Kühlgase, Feuerzeuge, Acetylen, Kohlendioxid, Helium, Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, Erdgas, Erdölgase, Flüssiggase, Butan, Propan, Methan, Ethylen.
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